Ergebnis
Die gegenwertlose Ausbuchung stellt nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums keine Veräußerung dar. Daher wird dieser Verlust auf Bankenebene steuerlich nicht berücksichtigt. Erfolgt hingegen eine Restwertzahlung durch den Emittenten, wird der Veräußerungsverlust verrechnet.
Unser Hinweis: Gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16.06.2016 haben Sie die Möglichkeit, Ihre Verluste im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen.